Korrekturhinweise würden sich nicht an die Kandidatinnen und Kandidaten richten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Korrekturhinweise hätten zu einer sorgfältigeren Arbeitsweise und somit zu einem besseren Prüfungsergebnis geführt, sei eine Behauptung und lasse sich nicht belegen. 2.3 Rechtliche Grundlagen zur Aufnahme in den gymnasialen Unterricht und Ausgangslage