Seite 2 von 7 Erziehungsdirektion des Kantons Bern durch seine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Da vorliegend ausschliesslich Bewertungen von Prüfungsleistungen umstritten sind, ist die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion auf Rechtsfehler beschränkt (Art. 68 Abs. 3 MiSG). 2 Materielles