Nach Art. 68 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann gegen Verfügungen, die auf Grund des MiSG erlassen werden, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2 Beschwerdebefugnis A.___ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung o- der Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Da er noch nicht volljährig ist, wird er gesetzlich