Schülerinnen und Schülern, die nicht ein 8. oder 9. Schuljahr von öffentlichen Schulen des Kantons Bern besuchen, absolvieren die Prüfung gemäss Artikel 19 (Art. 21 Abs. 1 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 27. Mai 2008 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule ist die für die Aufnahmeprüfung zuständige kantonale Behörde (Art. 22 Abs. 1 MiSDV). Sie entscheidet in einer Verfügung über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Prüfung (Art. 22 Abs. 2 MiSDV). Die Prüfungsleiterin für die Aufnahmeprüfungen ist Teil der Schulleitung des Gymnasiums und war deshalb zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.