3. Am 28. April 2015 nahm das Gymnasium zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. In seinen Bemerkungen vom 12. Mai 2016 hielt A.___ an seiner Beschwerde fest. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Prüfungsleitung des Gymnasiums vom 17. März 2016 über das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die Quarta durch A.___.