{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2016-06-28", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_300-04-16_2016-06-28.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-300-04-16-vom-28-06-2016.pdf", "Checksum": "af7fd0b1b0dfeac062f4c0b16eb30276"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["300.04-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 28.06.2016 300.04-16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 28.06.2016 300.04-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufnahmeprüfung ans Gymnasium (Quarta)"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:04", "Checksum": "fe87e02716136e1c8982f92f1a900185", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 28.06.2016 300.04-16\nRegeste:\nAufnahmeprüfung ans Gymnasium (Quarta)\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.300.04/16\n\n28. Juni 2016\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. März 2016 (Aufnahmeprüfung in die\nQuarta)\n\nA.___,\ngesetzlich vertreten durch seine Eltern\n\ngegen\n\nGymnasium Biel-Seeland,\nRektorat, Ländtestrasse 12, 2503 Biel\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A.___ absolvierte am Gymnasium Biel-Seeland (nachfolgend: Gymnasium) die Aufnahmeprüfung 2016 für die Aufnahme in den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr\n(Quarta). Mit Verfügung vom 17. März 2016 teilte ihm die Prüfungsleiterin des Gymnasiums mit, dass er die Gesamtpunktzahl 15,5 erreicht und deshalb die Aufnahmeprüfung in die Quarta nicht bestanden habe.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am\n8. April 2016 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Neubewertung der Teile 1 und 2 im Prüfungsfach Deutsch sowie eine Neubeurteilung des\nGesamtentscheids.\n\n3. Am 28. April 2015 nahm das Gymnasium zur Beschwerde Stellung und reichte die\nVorakten ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. In seinen Bemerkungen vom 12. Mai 2016 hielt A.___ an seiner Beschwerde fest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Prüfungsleitung des Gymnasiums vom\n17. März 2016 über das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die Quarta durch A.___.\n\nSchülerinnen und Schülern, die nicht ein 8. oder 9. Schuljahr von öffentlichen Schulen\ndes Kantons Bern besuchen, absolvieren die Prüfung gemäss Artikel 19 (Art. 21 Abs. 1\nder Mittelschuldirektionsverordnung vom 27. Mai 2008 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Die\nSchulleitung der prüfungsleitenden Schule ist die für die Aufnahmeprüfung zuständige\nkantonale Behörde (Art. 22 Abs. 1 MiSDV). Sie entscheidet in einer Verfügung über die\nAufnahme gestützt auf das Ergebnis der Prüfung (Art. 22 Abs. 2 MiSDV). Die Prüfungsleiterin für die Aufnahmeprüfungen ist Teil der Schulleitung des Gymnasiums und war deshalb zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.\n\nNach Art. 68 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12)\nkann gegen Verfügungen, die auf Grund des MiSG erlassen werden, Beschwerde bei der\nErziehungsdirektion geführt werden (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA.___ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung o-\nder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Da er noch nicht volljährig ist, wird er gesetzlich\n\nSeite 2 von 7\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\ndurch seine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und\nArt. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB;\nSR 210]).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDa vorliegend ausschliesslich Bewertungen von Prüfungsleistungen umstritten sind, ist\ndie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion auf Rechtsfehler beschränkt (Art. 68\nAbs. 3 MiSG).\n\n2 Materielles\n\nUmstritten ist, ob die Prüfungsnote im Fach Deutsch korrekt zustande gekommen ist.\n\n2.1 Argumente von A.___\n\nA.___ macht in seiner Beschwerde geltend, er verstehe nicht, weshalb er sowohl bei den\nVerständnisaufgaben (1.2) als auch den Fragen zum Text (1.3) null Punkte erreicht habe,\nobwohl er die Hälfte der Fragen richtig beantwortet habe. Ihm sei bei der Einsichtnahme\nin die Prüfung gesagt worden, dass eine falsch beantwortete Frage jeweils mit einem Minuspunkt quittiert werde. Dies erachte er als stossend, vor allem auch deshalb, weil diese\nBewertungsweise in der Aufgabenstellung keine Erwähnung finde. Ein solcher Hinweis\nhätte aber Einfluss auf die Zeiteinteilung und die Sorgfalt und könne deshalb durchaus\nentscheidend sein. Die Noten der Teilprüfungen 1 und 2 fehlten und die Auswirkungen\nder erwähnten Minuspunkte seien in ihrer letzten Konsequenz für ihn nicht nachvollziehbar.\n\n2.2 Stellungnahme des Gymnasiums\n\nDas Gymnasium hält in seiner Stellungnahme fest, auf dem Deckblatt der Prüfung\nDeutsch von A.___ fehle tatsächlich die Umwandlung der erreichten Punktzahl in Noten.\nA.___ habe im Teil 1 sieben Punkte und im Teil 2 siebzehn Punkte, insgesamt vierundzwanzig Punkte erreicht. Gemäss der Umrechnungstabelle (bei den Vorakten) ergebe\ndies für die Teile 1 und 2 die Teilnote 3,5. Im Aufsatz habe A.___ die Teilnote 3,5 erhalten. Die beiden Teilnoten von je 3,5 geteilt durch 2 ergäben die Gesamtnote 3,5. Die Prüfungsnote sei damit richtig berechnet worden.\n\n"}