Es kann für sich allein nicht genügen, dass der Beschwerdeführer behauptet, es liege ein solcher Anspruch vor. Zumindest muss er die sachverhaltlichen Grundlagen liefern, die darauf schliessen lassen, dass das Behindertengleichstellungsgesetz überhaupt anwendbar ist (Entscheid des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, E. 3.2). Vorliegend geht es um eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG und sinngemäss um einen Anspruch nach Art. 8 Abs. 2 BehiG. Deshalb ist das vorliegende Verfahren kostenlos und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).