Seite 12 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 3 Verfahrens- und Parteikosten Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es ist jedoch zu prüfen, ob Art. 10 Abs. 1 BehiG anwendbar und deshalb das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist.