Aus einer anderen Praxis der Mittelschulen im Kanton Zürich sowie aus dem Bericht des Schweizerischen Dienstleistungszentrums für Berufsbildung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind diese für die Ergänzungsprüfung doch nicht bindend. Die von der ETH Zürich gewährten Nachteilsausgleiche bei Leistungskontrollen beziehen sich gerade auf gleichwertige Prüfungsleistungen unter anderen Bedingungen und stellen keine inhaltlichen Erleichterungen dar (www.ethz.ch → Studierendenportal → Beratung → Studium und Behinderung; zuletzt besucht am 1. Mai 2019). Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.