Deshalb wäre der Beschwerdeführer mit einer Nichtbewertung bzw. dem Weniger-Gewichten der Rechtschreibung im Ergebnis auf Grund seiner Behinderung privilegiert bzw. bessergestellt als die übrigen nichtbehinderten Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. Entscheid des Erziehungsrats St. Gallen vom 19. Februar 2014, in: GVP 2014 Nr. 84 E. 4d). Ein Anspruch auf Prüfungserleichterungen besteht deshalb in Form von formellen Hilfen, hingegen nicht in Form von inhaltlichen Prüfungserleichterungen.