Jokeit, S. 39). Somit besteht bei der Bewertung von Rechtschreibefehlern aufgrund der Dyslexie das Problem, dass sich diese Fehler bei der Korrektur kaum mit der erforderlichen Klarheit bestimmen lassen. Zudem können auch beim Beschwerdeführer andere als dyslexie-bedingte Rechtschreibefehler vorkommen. Deshalb wäre der Beschwerdeführer mit einer Nichtbewertung bzw. dem Weniger-Gewichten der Rechtschreibung im Ergebnis auf Grund seiner Behinderung privilegiert bzw. bessergestellt als die übrigen nichtbehinderten Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. Entscheid des Erziehungsrats St. Gallen vom 19. Februar 2014, in: GVP 2014 Nr. 84 E. 4d).