Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssen (BGE 122 I 130 E. 3). Weder das Behindertengleichstellungsgesetz noch die Diskriminierungsverbote geben einen Anspruch darauf, die Leistungsanforderungen an eine Ausbildung in irgendeiner Weise zu verringern (Entscheid des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, E. 3.2).