Eine Anpassungsmassnahme in Konkretisierung von Art. 8 Abs. 2 BV führt nicht dazu, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der in Frage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (Entscheid des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015, E. 3.4; Markus Schefer/Caroline Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 393; vgl. auch Stephan Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungschancengleichheit für Lernende mit Dyslexie oder Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und Hochschulbereich, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie, Dyskalkulie, Bern 2011, S. 72 f.).