Der Beschwerdeführer beantragt, in Sprachprüfungen seien nur diejenigen Rechtschreibefehler zu bewerten, die zugleich Grammatik- bzw. Syntaxfehler seien, eventualiter seien in Sprachprüfungen die Rechtschreibefehler nur hälftig zu bewerten. Diese Anträge gehen über formale Prüfungserleichterungen hinaus, da damit die inhaltlichen Leistungsanforderungen verringert werden sollen. Somit ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine inhaltliche Prüfungserleichterung besteht.