Dass die gewährten Zeitzuschläge für die schriftlichen Prüfungen in den Sprachfächern seiner Dyslexie und insbesondere seiner Dysgraphie nicht gebührend Rechnung tragen und er auch eine verlängerte Vorbereitungszeit bei den mündlichen Prüfungen benötigt, belegt der Beschwerdeführer nicht (etwa durch entsprechende Angaben im Attest). Wie oben unter Ziffer 2.3 erwähnt, hat die KMK nicht gegen das Gebot rechtsgleicher Behandlung verstossen. Andere Vorwürfe, das Vorgehen der KMK sei nicht recht- oder zweckmässig, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.