Die Rechtsprechung zum BehiG hat die Fragen, ob ein Zeitzuschlag auch in der schriftlichen Mathematikprüfung zu gewähren ist, welche Dauer der Zeitzuschlag aufweisen muss sowie ob die Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen zu verlängern ist, nicht behandelt oder gar Rechtsansprüche bejaht. Der Beschwerdeführer kann sich für seine diesbezüglichen Begehren deshalb nicht auf die Rechtsprechung zum BehiG berufen. Die Ergänzungsprüfung Passerelle "Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschule" sieht Seite 10 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern