Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als Nachteilsausgleich Anpassungen bei der Ausgestaltung des Prüfungsablaufs wie Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (vgl. Ziffer 2.4). Zur Ausgestaltung dieser Massnahmen macht das Bundesgericht keine Vorgaben. Auch das Merkblatt Nachteilsausgleich konkretisiert nicht näher, wie z. B. eine Prüfungszeitverlängerung auszugestalten ist.