Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass die Lese- und Rechtschreibstörung des Beschwerdeführers voraussichtlich dauerhaft bestehen wird. Damit liegt eine Behinderung vor, die in den Geltungsbereich des BehiG fällt. Somit hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Ergänzungsprüfung grundsätzlich Anspruch auf die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel, den Beizug notwendiger persönlicher Assistenz oder die Anpassung der Dauer und Ausgestaltung der Prüfungen auf seine spezifischen Bedürfnisse (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG). 2.6.2 Zeitzuschläge (Mathematik schriftlich, Dauer, verlängerte Vorbereitungszeit bei den mündlichen Prüfungen)