Nach der Rechtsprechung der Erziehungsdirektion stellt eine Lese-Rechtschreibstörung eine Behinderung nach BehiG dar (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 21. März 2016 i. S. S. S., E. 2.5.1 [Hinweis in BVR 2017 S. 194]). Dem Attest ist zu entnehmen, dass in der Therapie vor allem die Symptome angegangen werden können und nur bedingt die Ursache. Es bleibe eine Restsymptomatik. Diese zeige sich beim Beschwerdeführer je nach Tagesform und Drucksituation vermehrt in Aufmerksamkeitsfehlern beim Lesen und besonders beim Schreiben, in allen Sprachen. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass die Lese- und Rechtschreibstörung des Beschwerdeführers voraussichtlich dauerhaft bestehen wird.