BGE 133 II 305 E. 8.1). Sofern die Verwaltungsverordnung jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, weicht die Beschwerdebehörde nicht ohne triftigen Grund davon ab (BGE 133 V 346 E. 5.4.2). 2.6 Würdigung 2.6.1 Lese-Rechtschreibstörung als Behinderung Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2006 eine Lese-Rechtschreibstörung diagnostiziert (Attest Legasthenie vom 21. August 2018 von H. K.-B., ____, Beratung und Therapie bei Seite 9 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern