Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Argument, die KMK verfolge eine entsprechende Praxis keine Ansprüche ableiten. Auch das Gebot rechtsgleicher Behandlung gibt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf denselben Nachteilsausgleich wie ihn die KMK am 19. Februar 2015 verfügt hat, liegt beim Beschwerdeführer zwar eine schwere Dysgraphie, aber nur eine mittelschwere Dyslexie vor. 2.4 Rechtliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor (Art. 8 Abs. 4 BV).