Der Beschwerdeführer stützt sich allein auf die Verfügung vom 19. Februar 2015 und damit auf einen einzelnen Entscheid der KMK. Weitere Verfügungen legt er nicht vor. Damit belegt er keine Praxis, nach der die KMK Maturanden Nachteilsausgleiche im verlangten Umfang gewährt. Die KMK bringt gerade vor, dass es eine solche Praxis nicht gebe. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Argument, die KMK verfolge eine entsprechende Praxis keine Ansprüche ableiten.