Dennoch werde jeder Einzelfall gesondert geprüft. Gestützt auf die attestierte schwere Lese- und Rechtschreibestörung und den begründeten Antrag der Schule sei es gerechtfertigt, dem Maturanden etwas mehr Zusatzzeit als in den Rahmenbedingungen festgehalten zu gewähren. Dies gelte auch für die Vorbereitungszeit zur mündlichen Prüfung. Der Antrag auf gänzliche Nichtbewertung der Rechtschreibung bzw. Verwendung eines Rechtschreibeprogramms wurde abgelehnt.