Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung garantiert in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung der Menschen durch alle staatlichen Organe im Bereich der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung; es verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Rechtsgleichheit fordert eine sachliche Begründung dafür, inwiefern mit Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand der Regelung sind, eine Differenzierung gerechtfertigt erscheint (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 396 f.).