Sie werte nach ihrer Praxis jene Rechtschreibefehler, welche Grammatikfehler seien und nachweislich nicht auf die Beeinträchtigung des Kandidaten zurückzuführen seien. Die Nichtbewertung sämtlicher reiner Rechtschreibefehler sei zu weitreichend und würde eine Bevorzugung darstellen, da der korrekte Sprachgebrauch ein Bildungsziel darstelle. Es sei unerheblich, welche Hilfsmittel im Erwerbsleben verfügbar seien. Massgeblich sei vielmehr, welche Fähigkeiten geprüft werden sollten und welche Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit erwartet werden müssten.