Ein Zeitzuschlag würde zu einer Bevorzugung gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten führen. Bei den mündlichen Prüfungen sei nur in den Sprachfächern Deutsch, Französisch und Englisch eine Vorbereitungszeit vorgesehen, nicht aber in Mathematik. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Vorbereitungszeit seien beim Beschwerdeführer gegenwärtig nicht erfüllt. Sie bemesse Zeitverlängerungen in Minuten und nicht in Prozentsätzen. Sie werte nach ihrer Praxis jene Rechtschreibefehler, welche Grammatikfehler seien und nachweislich nicht auf die Beeinträchtigung des Kandidaten zurückzuführen seien.