Schulen und der KMK eine tendenziell kritischere Handhabung mit Blick auf die allgemeine Studierfähigkeit abgezeichnet. Diese Entwicklung sei nicht beendet. Die dem Beschwerdeführer gewährten Massnahmen beruhten auf ihrer aktuellen Praxis. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Vergleichsfall basiere auf noch recht geringen Erfahrungswerten. Die während des Bildungsgangs getroffenen Massnahmen stellten eine Orientierungshilfe dar. An den Abschlussprüfungen würden keineswegs Massnahmen zugestanden, die nicht wenigstens auch während des Bildungsgangs vereinbart und in Anspruch genommen worden seien.