In den Bemerkungen vom 26. März 2019 hält er fest, auch im Hochschulbereich (etwa an der ETH Zürich) würden nachteilsausgleichende Massnahmen gewährt. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass aufgrund der Nachteilsausgleichsmassnahmen im Rahmen der Passerellenprüfung seine Studierfähigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Die KMK lege nicht näher dar, weshalb es zur behaupteten Praxisänderung gekommen sei. Dass an Abschlussprüfungen nur Massnahmen angeordnet werden könnten, welche bereits während des Bildungsgangs gegolten hätten, finde keine rechtliche Grundlage. Während des Bildungsgangs am Gymnasium