die Lese- und Rechtschreibstörung je gesondert zu bestimmen. Der Beschwerdeführer verweist auf einen Vergleichsfall, bei dem der Kandidat einer Maturitätsprüfung an einer schweren Lese- und Rechtschreibestörung litt. Die KMK habe ihm am 19. Februar 2015 jeweils zehn (für drei- oder vierstündige Prüfungen) bzw. fünf (bei der zweistündigen Prüfung) Minuten zusätzlichen Zeitzuschlag bei sämtlichen schriftlichen Prüfungen gewährt. Im Sinne der Gleichbehandlung beantragt der Beschwerdeführer einen Zeitzuschlag von 40 Minuten für vierstündige Prüfungen, von 30 Minuten für dreistündige Prüfungen und von 20 Minuten bei zweistündigen Prüfungen. Ein Zeitzuschlag sei für ihn auch bei der Mathe-