2.1 Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er leide seit Beginn seiner Schulund Ausbildungszeit an einer isolierten Lese- und Rechtschreibstörung. Seine Legasthe- nie-Therapeutin gehe von einer mittelschweren Dyslexie und von einer schweren Dysgraphie aus. Damit liege eine Behinderung vor und er habe Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Die ihm gewährten Massnahmen würden seiner Dyslexie und insbesondere seiner Dysgraphie nicht gebührend Rechnung tragen. Die Zeitzuschläge würden nur in geringem Umfang gewährt (zwischen 11,1 und 12,5 Prozent).