Laut der Verfügung wird die Rechtschreibung nur in den Sprachfächern bewertet. Dieser Punkt ist somit unbestritten. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Gebot rechtsgleicher Behandlung etwas zu seinen Gunsten ableiten kann (Ziffer 2.3) sowie ob die KMK die Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Behindertengesetzgebung verletzt hat (zum beanspruchten Zeitzuschlag auch in der schriftlichen Mathematikprüfung, zur Dauer des Zeitzuschlags und zur verlängerten Vorbereitungszeit bei den mündlichen Prüfungen vgl.