Im Sinne der Rechtsprechung und der Prozessökonomie sowie unter Berücksichtigung der vorliegend umfassenden Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion (vgl. Ziffer 1.4) ist auch auf die ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegenden Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten. Seite 3 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 1.3 Beschwerdebefugnis