Mit diesen Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer zusätzliche Prüfungserleichterungen an der Ergänzungsprüfung. Diese Anträge stehen in sehr engem Zusammenhang mit den in der Verfügung genannten Massnahmen. Es handelt sich um die gleiche betroffene Person sowie um dieselben Prüfungen. Der Sachzusammenhang ist äusserst eng und eine Tatbestandsgesamtheit liegt klarerweise vor. Weiter hat sich die KMK im Rahmen der Stellungnahme vom 25. April 2019 zu diesen Rügen geäussert. Ein Entscheid über die zusätzlichen Anträge ist in gleichem Masse spruchreif wie über diejenigen Anträge, welche klar innerhalb des Anfechtungsobjekts liegen.