Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde Massnahmen, welche bislang nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Die KMK äussert sich in ihrer Stellungnahme zu den zusätzlich beantragten Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde längere Zeitzuschläge für die schriftlichen Prüfungen, eine längere Vorbereitungszeit für die mündlichen Prüfungen sowie eine eingeschränkte Bewertung der Rechtschreibung in sprachlichen Prüfungen verlangt, gehen diese Begehren über das Anfechtungsobjekt hinaus. Mit diesen Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer zusätzliche Prüfungserleichterungen an der Ergänzungsprüfung.