Im Sinne einer Ausnahme von diesem Grundsatz ist es nach der Praxis des eidgenössischen Versicherungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen zulässig, das Beschwerdeverfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende spruchreife Frage auszudehnen, wenn diese mit dem Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die verfügende Behörde zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 6 zu Art. 72; vgl. auch den Entscheid der Erziehungsdirektion vom 20. Dezember 2016 i. S. G. B., E. 1.2).