Aus Antrag und Begründung ergibt sich, was nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Verfügung falsch sein und neu beurteilt werden soll (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 14 zu Art. 25). Den durch die Rügen umrissenen Streitgegenstand können die Parteien im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern, sondern höchstens einschränken (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 8 zu Art. 72). Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist von der angefochtenen Verfügung, dem so genannten Anfechtungsobjekt, auszugehen.