Seite 2 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern tinnen und Kandidaten mit Behinderungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Der Präsident der KMK war damit zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen und zu unterzeichnen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden. Sie ist damit zuständig, diese Beschwerde zu behandeln. 1.2 Streitgegenstand