Diese Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der KMK vom 17. Dezember 2018, die vom Präsident der KMK unterzeichnet worden ist. Die KMK bewilligt Nachteilsausgleichsmassnahmen oder individuelle Lernziele, soweit sie für die Maturitätsprüfung relevant sind (Art. 14 Abs. 8 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann Sonderregelungen für die Prüfung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen, insbesondere Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen für Kandida-