{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-05-03", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_300-01-19_2019-05-03.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-300-01-19-vom-03-05-2019.pdf", "Checksum": "9c170d077d7fe950e723965c6baac257"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["300.01-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.05.2019 300.01-19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 03.05.2019 300.01-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachteilsausgleich an den Passarellenprüfungen"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:53", "Checksum": "42a9915c0557d62e8adc07ce231d744d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.05.2019 300.01-19\nRegeste:\nNachteilsausgleich an den Passarellenprüfungen\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.300.01/19 (852727)\n\n3. Mai 2019\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Gewährung eines\nNachteilsausgleichs für die Ergänzungsprüfung \"Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität\n– universitäre Hochschulen\")\n\nA____,\nvertreten durch Rechtsanwalt\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKantonale Maturitätskommission,\nHochschulstrasse 6, 3012 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ absolviert seit August 2018 die \"Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität –\nuniversitäre Hochschulen\" an der Maturitätsschule ____ in Bern. Am 10. September\n2018 ersuchte er die kantonale Maturitätskommission (nachfolgend: KMK) darum,\nihm seien wegen seiner Legasthenie bei den schriftlichen Passerellenprüfungen 2019\nnachteilsausgleichende Massnahmen zu gewähren (Zeitzuschlag von 15 Prozent in\nallen Fächern sowie Bewertung der Rechtschreibung nur in den Sprachfächern). Mit\nVerfügung vom 17. Dezember 2018 hielt die KMK fest, für die vierstündige schriftliche\nPrüfung Deutsch werde eine Zeitverlängerung von 30 Minuten, für dreistündige Prüfungen eine solche von 20 Minuten und für zweistündige eine solche von 15 Minuten\ngewährt. Für die Mathematikprüfung werde keine Zeitverlängerung gewährt. Die\nRechtschreibung werde nur in den Sprachfächern bewertet.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____, vertreten durch seine Rechtsanwälte, am\n17. Januar 2019 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Verfügung sei abzuändern bzw. um die folgenden Massnahmen zu ergänzen: Zeitzuschlag\nvon 40 Minuten für sämtliche vierstündigen schriftlichen Prüfungen, Zeitzuschlag von\n30 Minuten für sämtliche dreistündigen schriftlichen Prüfungen, Zeitzuschlag von 20\nMinuten für sämtliche zweistündigen schriftlichen Prüfungen, Verlängerung der Vorbereitungszeit bei sämtlichen mündlichen Prüfungen um fünf Minuten, Nichtbewertung der Rechtschreibung in nicht-sprachlichen Prüfungsfächern. Bewertung in\nsprachlichen Prüfungsfächern nur jener Rechtschreibfehler, welche zugleich Gram-\nmatik- und Syntaxfehler sind, eventualiter Nichtbewertung der Rechtschreibung in\nnicht-sprachlichen Prüfungsfächern sowie hälftige Bewertung der Rechtschreibefehler in sprachlichen Prüfungsfächern.\n\n3. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2019 beantragte die KMK, die Beschwerde sei\nabzuweisen.\n\n4. Am 26. März 2019 reichte A____ Bemerkungen ein und hielt an der Beschwerde fest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. April 2019 wurde den Parteien der Entscheid der Erziehungsdirektorin in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nDiese Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der KMK vom 17. Dezember 2018, die\nvom Präsident der KMK unterzeichnet worden ist.\n\nDie KMK bewilligt Nachteilsausgleichsmassnahmen oder individuelle Lernziele, soweit sie\nfür die Maturitätsprüfung relevant sind (Art. 14 Abs. 8 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann Sonderregelungen für die Prüfung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten\nbewilligen, insbesondere Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen für Kandida-\n\nSeite 2 von 14\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\ntinnen und Kandidaten mit Behinderungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Der Präsident der KMK war damit\nzuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen und zu unterzeichnen.\n\nGemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG\n433.12) kann gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden. Sie ist damit zuständig, diese Beschwerde zu behandeln.\n\n1.2 Streitgegenstand\n\n"}