Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon +41 31 633 84 31 Telefax +41 31 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.300.01/19 (852727) 3. Mai 2019 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die Ergänzungsprüfung "Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen") A____, vertreten durch Rechtsanwalt Beschwerdeführer gegen Kantonale Maturitätskommission, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Erziehungsdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A____ absolviert seit August 2018 die "Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen" an der Maturitätsschule ____ in Bern. Am 10. September 2018 ersuchte er die kantonale Maturitätskommission (nachfolgend: KMK) darum, ihm seien wegen seiner Legasthenie bei den schriftlichen Passerellenprüfungen 2019 nachteilsausgleichende Massnahmen zu gewähren (Zeitzuschlag von 15 Prozent in allen Fächern sowie Bewertung der Rechtschreibung nur in den Sprachfächern). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 hielt die KMK fest, für die vierstündige schriftliche Prüfung Deutsch werde eine Zeitverlängerung von 30 Minuten, für dreistündige Prü- fungen eine solche von 20 Minuten und für zweistündige eine solche von 15 Minuten gewährt. Für die Mathematikprüfung werde keine Zeitverlängerung gewährt. Die Rechtschreibung werde nur in den Sprachfächern bewertet. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____, vertreten durch seine Rechtsanwälte, am 17. Januar 2019 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Verfü- gung sei abzuändern bzw. um die folgenden Massnahmen zu ergänzen: Zeitzuschlag von 40 Minuten für sämtliche vierstündigen schriftlichen Prüfungen, Zeitzuschlag von 30 Minuten für sämtliche dreistündigen schriftlichen Prüfungen, Zeitzuschlag von 20 Minuten für sämtliche zweistündigen schriftlichen Prüfungen, Verlängerung der Vor- bereitungszeit bei sämtlichen mündlichen Prüfungen um fünf Minuten, Nichtbewer- tung der Rechtschreibung in nicht-sprachlichen Prüfungsfächern. Bewertung in sprachlichen Prüfungsfächern nur jener Rechtschreibfehler, welche zugleich Gram- matik- und Syntaxfehler sind, eventualiter Nichtbewertung der Rechtschreibung in nicht-sprachlichen Prüfungsfächern sowie hälftige Bewertung der Rechtschreibefeh- ler in sprachlichen Prüfungsfächern. 3. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2019 beantragte die KMK, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Am 26. März 2019 reichte A____ Bemerkungen ein und hielt an der Beschwerde fest. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. April 2019 wurde den Parteien der Ent- scheid der Erziehungsdirektorin in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Diese Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der KMK vom 17. Dezember 2018, die vom Präsident der KMK unterzeichnet worden ist. Die KMK bewilligt Nachteilsausgleichsmassnahmen oder individuelle Lernziele, soweit sie für die Maturitätsprüfung relevant sind (Art. 14 Abs. 8 der Mittelschulverordnung vom 7. No- vember 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskom- mission kann Sonderregelungen für die Prüfung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen, insbesondere Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen für Kandida- Seite 2 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern tinnen und Kandidaten mit Behinderungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Mittelschuldirektions- verordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Der Präsident der KMK war damit zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen und zu unterzeichnen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, Be- schwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden. Sie ist damit zuständig, diese Be- schwerde zu behandeln. 1.2 Streitgegenstand Aus Antrag und Begründung ergibt sich, was nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Verfügung falsch sein und neu beurteilt werden soll (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 14 zu Art. 25). Den durch die Rügen umrisse- nen Streitgegenstand können die Parteien im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern, sondern höchstens einschränken (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 8 zu Art. 72). Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist von der angefochtenen Verfügung, dem so genannten Anfechtungsobjekt, auszugehen. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstandes vor. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Im Sinne einer Ausnahme von diesem Grundsatz ist es nach der Praxis des eidgenös- sischen Versicherungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen zulässig, das Be- schwerdeverfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende spruchreife Frage auszudehnen, wenn diese mit dem Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die verfü- gende Behörde zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 6 zu Art. 72; vgl. auch den Entscheid der Erziehungs- direktion vom 20. Dezember 2016 i. S. G. B., E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde Massnahmen, welche bislang nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Die KMK äussert sich in ihrer Stellungnahme zu den zusätzlich beantragten Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde längere Zeitzuschläge für die schriftlichen Prüfungen, eine längere Vorbereitungszeit für die mündlichen Prüfungen sowie eine eingeschränkte Bewertung der Rechtschreibung in sprachlichen Prüfungen verlangt, gehen diese Begehren über das Anfechtungsobjekt hin- aus. Mit diesen Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer zusätzliche Prüfungser- leichterungen an der Ergänzungsprüfung. Diese Anträge stehen in sehr engem Zusam- menhang mit den in der Verfügung genannten Massnahmen. Es handelt sich um die glei- che betroffene Person sowie um dieselben Prüfungen. Der Sachzusammenhang ist äus- serst eng und eine Tatbestandsgesamtheit liegt klarerweise vor. Weiter hat sich die KMK im Rahmen der Stellungnahme vom 25. April 2019 zu diesen Rügen geäussert. Ein Ent- scheid über die zusätzlichen Anträge ist in gleichem Masse spruchreif wie über diejenigen Anträge, welche klar innerhalb des Anfechtungsobjekts liegen. Im Sinne der Rechtsprechung und der Prozessökonomie sowie unter Berücksichtigung der vorliegend umfassenden Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion (vgl. Ziffer 1.4) ist auch auf die ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegenden Rechtsbegehren ausnahms- weise einzutreten. Seite 3 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 1.3 Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Er wird rechtmässig durch seine Rechtsan- wälte vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG). 1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2 Materielles Laut der Verfügung wird die Rechtschreibung nur in den Sprachfächern bewertet. Dieser Punkt ist somit unbestritten. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Gebot rechtsgleicher Behandlung etwas zu seinen Gunsten ableiten kann (Ziffer 2.3) sowie ob die KMK die Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Behindertengesetzge- bung verletzt hat (zum beanspruchten Zeitzuschlag auch in der schriftlichen Mathematik- prüfung, zur Dauer des Zeitzuschlags und zur verlängerten Vorbereitungszeit bei den mündlichen Prüfungen vgl. Ziffer 2.6.2 sowie dazu, ob bei sprachlichen Prüfungen Recht- schreibefehler nur als Grammatik- bzw. Syntaxfehler oder hälftig berücksichtigt werden können vgl. Ziffer 2.6.3). Die KMK hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung für die vierstündige Prüfung in Mathematik keine Zeitverlängerung zugestanden. Sie hat ihm den folgenden Nachteilsausgleich gewährt: - Zeitverlängerung - für die vierstündige schriftliche Prüfung in Deutsch von 30 Minuten - für dreistündige Prüfungen von 20 Minuten - für zweistündige Prüfungen von 15 Minuten - Die Rechtschreibung wird nur in den Sprachfächern bewertet. Die Orthographie in nichtsprachlichen Fächern wird nicht bewertet, der Inhalt muss jedoch verständlich und in der Argumentationslogik stringent sein. 2.1 Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er leide seit Beginn seiner Schul- und Ausbildungszeit an einer isolierten Lese- und Rechtschreibstörung. Seine Legasthe- nie-Therapeutin gehe von einer mittelschweren Dyslexie und von einer schweren Dysgra- phie aus. Damit liege eine Behinderung vor und er habe Anspruch auf einen Nachteilsaus- gleich. Die ihm gewährten Massnahmen würden seiner Dyslexie und insbesondere seiner Dysgraphie nicht gebührend Rechnung tragen. Die Zeitzuschläge würden nur in geringem Umfang gewährt (zwischen 11,1 und 12,5 Prozent). Sie würden zwar der Praxis der KMK entsprechen, den Schweregrad der Legasthenie aber nicht berücksichtigen. Dieser sei für Seite 4 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern die Lese- und Rechtschreibstörung je gesondert zu bestimmen. Der Beschwerdeführer ver- weist auf einen Vergleichsfall, bei dem der Kandidat einer Maturitätsprüfung an einer schweren Lese- und Rechtschreibestörung litt. Die KMK habe ihm am 19. Februar 2015 jeweils zehn (für drei- oder vierstündige Prüfungen) bzw. fünf (bei der zweistündigen Prü- fung) Minuten zusätzlichen Zeitzuschlag bei sämtlichen schriftlichen Prüfungen gewährt. Im Sinne der Gleichbehandlung beantragt der Beschwerdeführer einen Zeitzuschlag von 40 Minuten für vierstündige Prüfungen, von 30 Minuten für dreistündige Prüfungen und von 20 Minuten bei zweistündigen Prüfungen. Ein Zeitzuschlag sei für ihn auch bei der Mathe- matikprüfung wichtig, da diese grossmehrheitlich aus Textaufgaben bestehen werde. Er werde die Aufgaben besonders sorgfältig lesen müssen, was mit mehr Zeitaufwand ver- bunden sei. In Anlehnung an den Vergleichsfall (nur mittelschwere Lesestörung, wenig Schreibarbeit, jedoch exaktes und zeitintensives Lesen) sei ihm ein Zeitzuschlag von 30 Minuten für die Mathematikprüfung zu gewähren. Im Vergleichsfall sei dem Kandidaten die Vorbereitungszeit für die mündlichen Sprachprüfungen um fünf Minuten verlängert worden. Dies sei auch ihm zu gewähren. Die Zeitzuschläge wirkten bei seiner schweren Recht- schreibestörung nur in sehr geringem Mass als Nachteilsausgleich. Er werde auch im Rah- men der verlängerten Prüfungszeit seine Orthographiefehler nicht erkennen und verbes- sern können. Er erhalte bei Aufsätzen für den Inhalt durchwegs gute bis sehr gute Noten, schneide aber bei der Orthographie jeweils mit der Note 1 ab. Wenn ihm sämtliche Ortho- graphiefehler vollumfänglich angerechnet würden, habe er in den Sprachfächern keine Chance auf eine genügende Gesamtnote und riskiere, die gesamte Schlussprüfung nicht zu bestehen. Mittelschüler mit einer Rechtschreibeschwäche verfügten nicht über geringe Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt und beim Absolvieren des Hochschulstudiums, da Rechtschreibeprogramme zur Verfügung stünden. Er strebe ein Studium als Maschinenin- genieur oder in einem anderen naturwissenschaftlichen Bereich an. Lese- und Schreibfer- tigkeiten seien hier nicht zentral. Im Vergleichsfall habe die KMK Rechtschreibefehler nur bewertet, wenn sie zugleich Grammatik- bzw. Syntaxfehler seien. Im Ergebnis habe sie reine Orthographiefehler nicht bewertet. Die Mittelschulen im Kanton Zürich gewichteten Orthographiefehler bei Aufsätzen und anderen schriftlichen Arbeiten nur halb. Aufgrund seiner vielen Rechtschreibefehler liege selbst bei einer hälftigen Bewertung der Orthogra- phiefehler keine Bevorzugung vor. In den Bemerkungen vom 26. März 2019 hält er fest, auch im Hochschulbereich (etwa an der ETH Zürich) würden nachteilsausgleichende Massnahmen gewährt. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass aufgrund der Nachteilsausgleichsmassnahmen im Rahmen der Passerellenprüfung seine Studierfähigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Die KMK lege nicht näher dar, weshalb es zur behaupteten Praxisänderung gekommen sei. Dass an Ab- schlussprüfungen nur Massnahmen angeordnet werden könnten, welche bereits während des Bildungsgangs gegolten hätten, finde keine rechtliche Grundlage. Während des Bil- dungsgangs am Gymnasium ____ habe er keine Massnahmen in Anspruch nehmen kön- nen, weil keine Prüfungen stattgefunden hätten. Eine "Obergrenze" für Zeitzuschläge finde im Gesetz keine Stütze. 2.2 Stellungnahme der KMK In der Stellungnahme vom 25. Februar 2019 führt die KMK aus, die Ergänzungsprüfung bescheinige die allgemeine Hochschulreife bzw. Studierfähigkeit. Dies gelte für jede belie- bige Studienrichtung. Es sei deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer ein Studium technischer oder naturwissenschaftlicher Ausrichtung anstrebe. Aufgrund der vertieften Auseinandersetzung mit den vermehrten Gesuchen und mit zunehmendem Erfahrungsge- winn habe sie ihre Praxis in den vergangenen Jahren angepasst. Es habe sich bei den Seite 5 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Schulen und der KMK eine tendenziell kritischere Handhabung mit Blick auf die allgemeine Studierfähigkeit abgezeichnet. Diese Entwicklung sei nicht beendet. Die dem Beschwerde- führer gewährten Massnahmen beruhten auf ihrer aktuellen Praxis. Der vom Beschwerde- führer erwähnte Vergleichsfall basiere auf noch recht geringen Erfahrungswerten. Die wäh- rend des Bildungsgangs getroffenen Massnahmen stellten eine Orientierungshilfe dar. An den Abschlussprüfungen würden keineswegs Massnahmen zugestanden, die nicht wenigs- tens auch während des Bildungsgangs vereinbart und in Anspruch genommen worden seien. Nach ihrer Praxis werde bei schriftlichen Prüfungen mit überwiegend lese- bzw. text- intensiven Aufgabenstellungen mehr Zeit zugestanden. Nach aktueller Praxis sei dies ins- besondere bei Sprachfächern der Fall, daneben beispielsweise auch in Geschichte und Geographie. Die Zeitzuschläge würden in Relation zur Prüfungsdauer bemessen und höchstens 30 Minuten für vierstündige, 20 Minuten für dreistündige und 15 Minuten für zweistündige Prüfungen betragen. Es handle sich dabei um Obergrenzen, die auch in schweren Fällen Anwendung fänden. In Mathematik werde keine Zeitverlängerung ge- währt, da es sich nicht um ein lese- bzw. textintensives Fach handle. Im Vergleich mit den übrigen Prüfungsfächern sei der Anteil zu lesender und zu verfassender Texte gering. Ein Zeitzuschlag würde zu einer Bevorzugung gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandi- daten führen. Bei den mündlichen Prüfungen sei nur in den Sprachfächern Deutsch, Fran- zösisch und Englisch eine Vorbereitungszeit vorgesehen, nicht aber in Mathematik. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Vorbereitungszeit seien beim Beschwerdefüh- rer gegenwärtig nicht erfüllt. Sie bemesse Zeitverlängerungen in Minuten und nicht in Pro- zentsätzen. Sie werte nach ihrer Praxis jene Rechtschreibefehler, welche Grammatikfehler seien und nachweislich nicht auf die Beeinträchtigung des Kandidaten zurückzuführen seien. Die Nichtbewertung sämtlicher reiner Rechtschreibefehler sei zu weitreichend und würde eine Bevorzugung darstellen, da der korrekte Sprachgebrauch ein Bildungsziel dar- stelle. Es sei unerheblich, welche Hilfsmittel im Erwerbsleben verfügbar seien. Massgeblich sei vielmehr, welche Fähigkeiten geprüft werden sollten und welche Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit erwartet werden müssten. Die Empfehlungen des Schweizeri- schen Dienstleistungszentrums für die Berufsbildung könnten höchstens als Orientierungs- hilfe herangezogen werden. 2.3 Gebot rechtsgleicher Behandlung Der Beschwerdeführer verweist auf eine Verfügung der KMK vom 19. Februar 2015 und verlangt die Gleichbehandlung mit dem damals betroffenen Kandidaten. Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung garantiert in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung der Men- schen durch alle staatlichen Organe im Bereich der Rechtsetzung und der Rechtsanwen- dung; es verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Rechts- gleichheit fordert eine sachliche Begründung dafür, inwiefern mit Bezug auf die tatsächli- chen Verhältnisse, die Gegenstand der Regelung sind, eine Differenzierung gerechtfertigt erscheint (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 396 f.). Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt ein grosses Ge- wicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Ein einzelner (unveröffentlichter) Bundesgerichtsentscheid bedeutet noch keine "Praxis". Die Änderung einer bestehenden Praxis ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Seite 6 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern ernsthafte und sachliche Gründe sprechen für die neue Praxis, die Änderung erfolgt grund- sätzlich, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt gegenüber demjeni- gen an der Rechtssicherheit und die Praxisänderung stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 589 ff.). Die KMK erklärt, sie habe ihre Praxis beim Gewähren von Nachteilsausgleichen mit zuneh- mendem Erfahrungsgewinn und mit Blick auf die allgemeine Studierfähigkeit in den ver- gangenen Jahren geändert. Diese Entwicklung sei nicht beendet. Die KMK hat in einer Verfügung vom 19. Februar 2015 einem Maturanden mit einer schweren Lese- und Recht- schreibestörung den folgenden Nachteilsausgleich gewährt: bei schriftlichen Prüfungen Zeitzuschlag von 40 Minuten für vierstündige Prüfungen, von 30 Minuten für dreistündige Prüfungen und von 20 Minuten für zweistündige Prüfungen. Für mündliche Prüfungen wurde die Vorbereitungszeit von 15 auf 20 Minuten verlängert. Bei der Rechtschreibung wurden nur Fehler gewertet, die zugleich Grammatik- bzw. Syntaxfehler sind. Die KMK führt weiter aus, zum Zwecke der Gleichbehandlung und basierend auf Erfahrungswerten der letzten Jahre habe sie die folgenden Rahmenbedingungen festgelegt: Zeitzuschläge von 30 Minuten für vierstündige Prüfungen, von 20 Minuten für dreistündige Prüfungen und 15 Minuten für zweistündige Prüfungen. Die Rahmenbedingungen sollten eine Orientie- rungshilfe bei der Gewährung von Zeitzuschlägen bieten. Dennoch werde jeder Einzelfall gesondert geprüft. Gestützt auf die attestierte schwere Lese- und Rechtschreibestörung und den begründeten Antrag der Schule sei es gerechtfertigt, dem Maturanden etwas mehr Zusatzzeit als in den Rahmenbedingungen festgehalten zu gewähren. Dies gelte auch für die Vorbereitungszeit zur mündlichen Prüfung. Der Antrag auf gänzliche Nichtbewertung der Rechtschreibung bzw. Verwendung eines Rechtschreibeprogramms wurde abgelehnt. Der Beschwerdeführer stützt sich allein auf die Verfügung vom 19. Februar 2015 und damit auf einen einzelnen Entscheid der KMK. Weitere Verfügungen legt er nicht vor. Damit be- legt er keine Praxis, nach der die KMK Maturanden Nachteilsausgleiche im verlangten Um- fang gewährt. Die KMK bringt gerade vor, dass es eine solche Praxis nicht gebe. Der Be- schwerdeführer kann deshalb aus dem Argument, die KMK verfolge eine entsprechende Praxis keine Ansprüche ableiten. Auch das Gebot rechtsgleicher Behandlung gibt dem Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf denselben Nachteilsausgleich wie ihn die KMK am 19. Februar 2015 verfügt hat, liegt beim Beschwerdeführer zwar eine schwere Dysgraphie, aber nur eine mittelschwere Dyslexie vor. 2.4 Rechtliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor (Art. 8 Abs. 4 BV). Zu prüfen ist, ob das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) auf die Ergän- zungsprüfung anwendbar ist. Der Begriff der Aus- und Weiterbildung im Behindertengleichstellungsgesetz bezieht sich in erster Linie auf die Angebote des Bundes (Entscheid des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, E. 3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behin- derung, Bern 2011, S. 229). Entsprechend muss der Begriff der Aus- und Weiterbildung Seite 7 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern weit verstanden werden, d. h. ohne Einschränkungen etwa bezüglich berufsbildender oder anderer spezifischer Bereiche (Aeschlimann-Ziegler, S. 229). Die Ergänzungsprüfung ist bundesrechtlich geregelt (Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eid- genössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [SR 413.14]). Deshalb und in Anwendung eines weit verstandenen Begriffs der Aus- und Weiterbildung ist das BehiG auf die Ergänzungsprüfung anwendbar. Nach Art. 2 Abs. 1 BehiG bedeutet "Mensch mit Be- hinderungen" eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, sich insbesondere aus- und fortzubilden. Art. 2 Abs. 2 BehiG definiert den Begriff der Benachteiligung. Diese liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unter- schiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. Gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere dann vor, wenn die Verwen- dung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assis- tenz erschwert werden oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Der Prä- sident der Prüfungskommission kann Sonderregelungen für die Prüfung einzelner Kandi- datinnen und Kandidaten bewilligen, insbesondere Massnahmen zum Ausgleich von Be- nachteiligungen für Kandidatinnen und Kandidaten mit Behinderungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b MiSDV). Unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit muss deshalb auf die spezifischen Bedürf- nisse Behinderter Rücksicht genommen werden, soweit es im konkreten Fall möglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, E. 4.1.3 mit Hin- weisen; BVGE 2008/26 E. 4.2 mit Hinweisen). Dazu gehören praxisgemäss Anpassungen bei der Ausgestaltung des Prüfungsablaufs wie Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in meh- reren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (Entscheid des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, E. 3.2). Voraussetzung für die Gewäh- rung einer Prüfungserleichterung ist, dass die Prüfungserleichterung bei der zuständigen Stelle beantragt wird bzw. die Stelle vorgängig in hinreichendem Masse über die Behinde- rung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsab- laufs informiert worden und der Nachteilsausgleich aufgrund medizinischer Bestätigung in- diziert ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.5 Merkblatt des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes Das Merkblatt "Nachteilsausgleichsmassnahmen an Gymnasien, Fachmittelschulen und in der Passerelle Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschule" des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes der Erziehungsdirektion (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. Feb- ruar 2019; auch abrufbar unter www.erz.be.ch  Mittelschule  Publikationen → Nach- teilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung; zuletzt besucht am Seite 8 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 1. Mai 2019, nachfolgend: Merkblatt Nachteilsausgleich) hält unter anderem folgende Re- gelungen fest: Was sind Nachteilsausgleichsmassnahmen? Nachteilsausgleichsmassnahmen sind individuell festgelegt Massnahmen, die einen Nachteil, welcher den Schülerinnen und Schülern durch eine Beeinträchtigung entsteht oder droht, ausgleichen. Dabei werden die Ziele des Lehrplans nicht angepasst. Die Schülerinnen und Schüler müssen gleichwertige schulische Leistungen erreichen wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler. Es werden nur formale Anpassungen (z. B. Zeit- verlängerung an Prüfungen) vorgenommen. Wer hat Anspruch auf Nachteilsausgleichsmassnahmen? Schülerinnen und Schülermit Beeinträchtigungen, welche schwerwiegende Auswirkun- gen auf schulische Fertigkeiten haben, können Nachteilsausgleichsmassnahmen in Anspruch nehmen, sofern die Beeinträchtigung voraussichtlich mindestens ein Schul- jahr dauert und durch ein aussagekräftiges Gutachten einer dazu befähigten Fach- stelle, einer Fachärztin oder eines Facharztes nachgewiesen worden ist … Wie muss vorgegangen werden, um Nachteilsausgleichsmassnahmen an den Abschlussprüfungen zu erhalten? Die während des Bildungsgangs getroffenen Massnahmen gelten nicht als Zusicherung für den Nachteilsausgleich an den Abschlussprüfungen. Die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler stellen für Nachteilsausgleichsmassnahmen an der Abschlussprüfung ein Gesuch (inkl. Antrag präziser Massnahmen und aktuellstes Gutachten als Beilage) an die kantonale Prüfungskommission und reichen dieses bei ihrer Schulleitung ein. Diese leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme und einer Kopie der letzten Vereinbarung an die kantonale Prüfungskommission weiter … Die kantonale Prüfungskommission entscheidet über die an den Abschlussprüfungen zu gewähren- den Massnahmen mit einer Verfügung, gerichtet an die Eltern bzw. die volljährige Schü- lerin oder den volljährigen Schüler. Das Merkblatt Nachteilsausgleich ist eine Verlautbarung generell-abstrakten Inhalts, mit der die Behörde ihre Praxis für sich selbst oder auch für Dritte kodifiziert und kommuniziert. Solche Regelungen können als sogenannte Verwaltungsverordnungen qualifiziert werden (Felix Uhlmann/Iris Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, in: Leges 2009 S. 152 f.). Verwaltungsverordnungen sind nach herrschender Lehre keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten und keine Rechte oder Pflichten der Privaten festlegen (Pierre Tschannen/Ulrich Zim- merli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 390 ff.). Ver- waltungsjustizbehörden sind nicht an die Verwaltungsverordnungen gebunden und können deren Rechtmässigkeit überprüfen (BGE 138 V 50 E. 4.1; BGE 133 II 305 E. 8.1). Sofern die Verwaltungsverordnung jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, weicht die Beschwerde- behörde nicht ohne triftigen Grund davon ab (BGE 133 V 346 E. 5.4.2). 2.6 Würdigung 2.6.1 Lese-Rechtschreibstörung als Behinderung Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2006 eine Lese-Rechtschreibstörung diagnostiziert (Attest Legasthenie vom 21. August 2018 von H. K.-B., ____, Beratung und Therapie bei Seite 9 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Legasthenie und Dyskalkulie, Beschwerdebeilage 3). Die Störungen im Lesen und Schrei- ben werden bedeutungsgleich als Lese-Rechtschreibstörung (LRS), Schriftspracherwerbs- störung, Legasthenie und Dyslexie bezeichnet (Rahel Weisshaupt/Hennric Jokeit, Zur Neu- ropsychologie von Dyslexie und Dyskalkulie, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dysle- xie, Dyskalkulie, Bern 2011, S. 35). Im Attest wird weiter ausgeführt, dass der Beschwer- deführer während seiner ganzen Schul- und Ausbildungszeit regelmässig den Legasthe- nieunterricht besucht habe und auch weiter besuche. Aufgrund der letzten Tests werde die Dyslexie nun noch als mittelschwer und die Dysgraphie als schwer bezeichnet. Damit er sein Potential ausschöpfen könne, sei im Sinne der Chancengleichheit ein Nachteilsaus- gleich notwendig. Bei Tests benötige er mehr Zeit und die Rechtschreibung sollte dem De- fizit entsprechend angemessen bewertet werden. Nach der Rechtsprechung der Erziehungsdirektion stellt eine Lese-Rechtschreibstörung eine Behinderung nach BehiG dar (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 21. März 2016 i. S. S. S., E. 2.5.1 [Hinweis in BVR 2017 S. 194]). Dem Attest ist zu entnehmen, dass in der Therapie vor allem die Symptome angegangen werden können und nur bedingt die Ursache. Es bleibe eine Restsymptomatik. Diese zeige sich beim Beschwerdeführer je nach Tagesform und Drucksituation vermehrt in Aufmerksamkeitsfehlern beim Lesen und besonders beim Schreiben, in allen Sprachen. Deswegen kann davon ausgegangen wer- den, dass die Lese- und Rechtschreibstörung des Beschwerdeführers voraussichtlich dau- erhaft bestehen wird. Damit liegt eine Behinderung vor, die in den Geltungsbereich des BehiG fällt. Somit hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Ergänzungsprüfung grund- sätzlich Anspruch auf die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel, den Beizug not- wendiger persönlicher Assistenz oder die Anpassung der Dauer und Ausgestaltung der Prüfungen auf seine spezifischen Bedürfnisse (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG). 2.6.2 Zeitzuschläge (Mathematik schriftlich, Dauer, verlängerte Vorbereitungszeit bei den mündlichen Prüfungen) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als Nachteilsausgleich Anpassungen bei der Ausgestaltung des Prüfungsablaufs wie Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zu- sätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (vgl. Ziffer 2.4). Zur Ausgestaltung dieser Massnahmen macht das Bundesgericht keine Vorgaben. Auch das Merkblatt Nachteilsausgleich konkretisiert nicht näher, wie z. B. eine Prüfungszeitverlänge- rung auszugestalten ist. Die KMK hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben: Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den Entscheid im Ein- zelfall. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Sie sind vielmehr an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheits- gebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Inte- ressen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Er- messensentscheiden zu beachten. Pflichtgemässe Ausübung bedeutet, dass ein Entscheid nicht nur rechtmässig, sondern auch angemessen (zweckmässig) sein muss (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, N. 409). Die Rechtsprechung zum BehiG hat die Fragen, ob ein Zeitzuschlag auch in der schriftli- chen Mathematikprüfung zu gewähren ist, welche Dauer der Zeitzuschlag aufweisen muss sowie ob die Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen zu verlängern ist, nicht behandelt oder gar Rechtsansprüche bejaht. Der Beschwerdeführer kann sich für seine diesbezügli- chen Begehren deshalb nicht auf die Rechtsprechung zum BehiG berufen. Die Ergän- zungsprüfung Passerelle "Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschule" sieht Seite 10 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Kenntnisse in Algebra, Analysis, Geometrie und Stochastik vor (Ziffern 5.3.1 und 5.3.4 der Richtlinien 2012 vom 15. März 2011 [nachfolgend: Richtlinien]; Beilage 2 zur Stellung- nahme der KMK). Die Aufgaben sind dabei deutlich weniger lese- und textintensiv als in den Sprachfächern. Dass die Mathematikaufgaben grossmehrheitlich aus Textaufgaben bestehen, ist nicht belegt. Damit ist es gerechtfertigt, bei der schriftlichen Mathematikprü- fung keinen Zeitzuschlag zu gewähren. Dass die gewährten Zeitzuschläge für die schriftlichen Prüfungen in den Sprachfächern seiner Dyslexie und insbesondere seiner Dysgraphie nicht gebührend Rechnung tragen und er auch eine verlängerte Vorbereitungszeit bei den mündlichen Prüfungen benötigt, belegt der Beschwerdeführer nicht (etwa durch entsprechende Angaben im Attest). Wie oben unter Ziffer 2.3 erwähnt, hat die KMK nicht gegen das Gebot rechtsgleicher Behand- lung verstossen. Andere Vorwürfe, das Vorgehen der KMK sei nicht recht- oder zweckmäs- sig, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch für die Erziehungsdirektion bestehen auf- grund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die KMK ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem BehiG keinen Anspruch auf weiter gehende Zeitzuschläge ableiten. 2.6.3 Inhaltliche Prüfungserleichterung (eingeschränkte Bewertung der Rechtschreibung in Sprachprüfungen) Der Beschwerdeführer beantragt, in Sprachprüfungen seien nur diejenigen Rechtschreibe- fehler zu bewerten, die zugleich Grammatik- bzw. Syntaxfehler seien, eventualiter seien in Sprachprüfungen die Rechtschreibefehler nur hälftig zu bewerten. Diese Anträge gehen über formale Prüfungserleichterungen hinaus, da damit die inhaltli- chen Leistungsanforderungen verringert werden sollen. Somit ist zu prüfen, ob ein An- spruch auf eine inhaltliche Prüfungserleichterung besteht. Eine Anpassungsmassnahme in Konkretisierung von Art. 8 Abs. 2 BV führt nicht dazu, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der in Frage stehenden Ausbildung sicher- gestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (Entscheid des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015, E. 3.4; Markus Schefer/Caroline Hess-Klein, Behinder- tengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 393; vgl. auch Stephan Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungschancengleichheit für Lernende mit Dyslexie oder Dyskal- kulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und Hochschulbereich, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie, Dyskalkulie, Bern 2011, S. 72 f.). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Viele Berufe erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen in gleichem Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssen (BGE 122 I 130 E. 3). Weder das Behindertengleichstellungsgesetz noch die Diskriminierungsverbote geben ei- nen Anspruch darauf, die Leistungsanforderungen an eine Ausbildung in irgendeiner Weise zu verringern (Entscheid des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, E. 3.2). Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 (E. 7.5) aus, dass der Besuch eines Gymnasiums, dessen Ziel der Erwerb der Hochschulreife ist, höhere Anforderungen an Schüler als der Besuch einer Volks- oder Sekundarschule stelle. Dazu gehöre unter anderem auch die Fähigkeit, unter Stressbedingungen Gedankengänge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen, zumal dies in allen Schulfächern von Wichtigkeit sei. Diese Fähigkeit dürfe auch von Behinderten erwartet werden. Seite 11 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Im Prüfungsfach Deutsch hat die Ergänzungsprüfung unter anderem zum Ziel, dass die Kandidatinnen und Kandidaten sich sprachlich klar ausdrücken können; in Wortschatz und Stil dem Thema angemessen, mit korrekter Rechtschreibung und Syntax (Ziffer 5.1.1 der Richtlinien). In den Prüfungsfächern Französisch und Englisch wird u. a. vorausgesetzt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten die grundlegenden Morphologie- und Syntaxregeln der Sprache anwenden (Ziffer 5.2.1 der Richtlinien). Bei der Orthografie in den Sprachfächern handelt es sich um eine Fähigkeit, welche für die Ausübung vieler Berufe unerlässlich ist. Ein Absolvent der Ergänzungsprüfung muss – zu- mindest bis zu einem bestimmten Grad – in der Lage sein, Rechtschreibefehler ohne elekt- ronische Hilfen zu erkennen und einen Text zu produzieren, der den heutigen Rechtschrei- beregeln entspricht. Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eid- genössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen (Art. 2 Abs. 1 der Ver- ordnung). Zur allgemeinen Hochschulreife gehört auch die korrekte Handhabung der er- lernten Sprachen, wozu eben auch das Beherrschen der grundlegenden orthografischen Regeln gehört. Das Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten, wofür die Fähigkeit des korrekten Sprachgebrauchs vorausgesetzt wird, wird zumindest für einen Teil der Absol- ventinnen und Absolventen der Ergänzungsprüfung im Rahmen ihres Studiums einen wich- tigen Teil der Ausbildung darstellen. Insgesamt stellt die Rechtsschreibung ein für den Er- werb des Ausweises über die Ergänzungsprüfung wichtiges Element dar. Die Nichtbewertung bzw. das Weniger-Gewichten der Rechtsschreibung würde zudem, wie die KMK korrekt ausführt, gegenüber den anderen Prüflingen eine Ungleichbehandlung darstellen (vgl. Entscheid des Erziehungsrats St. Gallen vom 19. Februar 2014, in: GVP 2014 Nr. 84 E. 4d). Die oft vermuteten typischen Dyslexiefehler gibt es nicht, weder in Deutsch noch in den Fremdsprachen. Kinder mit Dyslexie machen dieselben Fehler wie die meisten Kinder am Beginn des Schriftspracheerwerbs. Die Betroffenen machen jedoch häufiger Fehler und zeigen fortgesetzt instabile Rechtschreib- und Leseleistungen (Weiss- haupt/Jokeit, S. 39). Somit besteht bei der Bewertung von Rechtschreibefehlern aufgrund der Dyslexie das Problem, dass sich diese Fehler bei der Korrektur kaum mit der erforder- lichen Klarheit bestimmen lassen. Zudem können auch beim Beschwerdeführer andere als dyslexie-bedingte Rechtschreibefehler vorkommen. Deshalb wäre der Beschwerdeführer mit einer Nichtbewertung bzw. dem Weniger-Gewichten der Rechtschreibung im Ergebnis auf Grund seiner Behinderung privilegiert bzw. bessergestellt als die übrigen nichtbehin- derten Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. Entscheid des Erziehungsrats St. Gallen vom 19. Februar 2014, in: GVP 2014 Nr. 84 E. 4d). Ein Anspruch auf Prüfungserleichterungen besteht deshalb in Form von formellen Hilfen, hingegen nicht in Form von inhaltlichen Prü- fungserleichterungen. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die beantrag- ten materiellen Prüfungserleichterungen in den Sprachfächern (vgl. auch den Entscheid der Erziehungsdirektion vom 4. Mai 2016 i. S. S. S., E. 2.5.2). Aus einer anderen Praxis der Mittelschulen im Kanton Zürich sowie aus dem Bericht des Schweizerischen Dienstleistungszentrums für Berufsbildung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind diese für die Ergänzungsprüfung doch nicht bin- dend. Die von der ETH Zürich gewährten Nachteilsausgleiche bei Leistungskontrollen be- ziehen sich gerade auf gleichwertige Prüfungsleistungen unter anderen Bedingungen und stellen keine inhaltlichen Erleichterungen dar (www.ethz.ch → Studierendenportal → Be- ratung → Studium und Behinderung; zuletzt besucht am 1. Mai 2019). Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Seite 12 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 3 Verfahrens- und Parteikosten Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er grundsätzlich die Ver- fahrenskosten zu übernehmen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es ist jedoch zu prüfen, ob Art. 10 Abs. 1 BehiG anwendbar und deshalb das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist. Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benach- teiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Entsprechende Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG sind (grundsätzlich) unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Art. 10 Abs. 1 BehiG ist an sich von der kantonalen Behörde von Amtes wegen anzuwen- den. Vorausgesetzt ist aber immerhin, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht, nicht bloss um eine andere Problematik, die einen gewissen Zusammen- hang mit Behinderungen hat. Dass und weshalb es sich um einen Anspruch nach Art. 7 bzw. 8 BehiG handelt, hat derjenige darzutun, der daraus Rechte ableitet; die Behörde kann darauf abstellen, was der (potentiell) Anspruchsberechtigte hierbei geltend macht. Es kann für sich allein nicht genügen, dass der Beschwerdeführer behauptet, es liege ein sol- cher Anspruch vor. Zumindest muss er die sachverhaltlichen Grundlagen liefern, die darauf schliessen lassen, dass das Behindertengleichstellungsgesetz überhaupt anwendbar ist (Entscheid des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, E. 3.2). Vorliegend geht es um eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG und sinnge- mäss um einen Anspruch nach Art. 8 Abs. 2 BehiG. Deshalb ist das vorliegende Verfahren kostenlos und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Rechtsanwälte (Einschreiben) - Kantonale Maturitätskommission, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern (Einschreiben) Seite 13 von 14 Erziehungsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) Die Erziehungsdirektorin Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begrün- det beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Spei- chergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden Seite 14 von 14