Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Schuljahr 2013/2014 die integrative Sonderschulung in der 7. Klasse der Oberstufenschule Ort A bewilligt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: 12