Vorliegend steht die von der Schulleitung verweigerte Zustimmung zur Integration in klarem Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen und verletzt das Willkürverbot. Die Schulinspektorin durfte sich damit nicht an diesen verfassungswidrigen Entscheid halten. Ihre Verfügung vom 27. Februar 2013 ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Nachdem die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer für das Schuljahr 2013/2014 die integrative Sonderschulung in der 7. Klasse an der Oberstufenschule Ort A zu bewilligen. 2.3.3 Vorgehen im Schuljahr 2013/2014