Mit der Schulinspektorin ist festzuhalten, dass Einwände lediglich in allgemeiner Form formuliert worden sind, ohne diese an den tatsächlichen Begebenheiten des konkreten Einzelfalls zu messen. Den Entscheiden der Erziehungsdirektion vom 19. September 2008 i. S. V. S. S. (BVR 2009 S. 168 ff.) und vom 21. August 2012 i. S. L. J., in denen die Nichtzustimmung durch die Schulkommission bzw. die Schulleitung geschützt wurden, lagen wesentlich andere Sachumstände zu Grunde.