Der Beschwerdeführer benötigt nach den Darlegungen der Schulinspektorin zudem keine speziellen Unterrichtsräume und Rückzugsmöglichkeiten. Wie sich aus dem Bericht der Heilpädagogin ergibt, ist er in der Lage, im Klassenrahmen selbständig seine vorbereiteten Lernumgebungen zu bearbeiten. 11