Dies bedeutet für die betroffenen Regellehrpersonen eine besondere Unterstützung und Entlastung. Mit der gleichzeitigen Integration der Person X, deren Fall in allen wesentlichen Punkten mit demjenigen vom Beschwerdeführer vergleichbar ist, wäre die Heilpädagogin zudem nicht nur während sechs sondern während zwölf Lektionen – allerdings für die Betreuung beider und nicht nur eines Sonderschülers – im Unterricht präsent. Zusätzlich wurden von der Schulinspektorin vier zusätzliche Lektionen für abteilungsweisen Unterricht oder Teamteaching und vier Entlastungslektionen für die Klassenlehrperson für die Zusammenarbeit mit der Heilpädagogin in Aussicht gestellt.