Beim Beschwerdeführer liegt gemäss Bericht der kantonalen Erziehungsberatung vom 1. März 2007 eine mittelgradige Intelligenzminderung (Sonderschulbedürftigkeit im Sinne der IV) und eine kinderärztlich diagnostizierte Trisomie 21 vor (vgl. Nr. 42 der Vorakten des Schulinspektorats). Er ist seit nunmehr acht Jahren im Kindergarten und an der Primarschule in Ort A integrativ geschult und dabei von derselben Heilpädagogin begleitet worden. Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer wird jeweils in derselben Klasse und unter Begleitung durch dieselbe Heilpädagogin ein weiteres Integrationsprojekt mit der Person X durchgeführt. Diese Integrationsvorhaben sind nach den unbestrittenen Ausführun-