Die Abhängigkeit eines Integrationsprojektes vom Einverständnis der Schulleitung bedeutet freilich nicht, dass diese sich nach freiem Belieben entscheiden dürfte. Schranke bildet jedenfalls das durch die Bundesverfassung wie die kantonale Verfassung statuierte Verbot willkürlichen staatlichen Handelns (Willkürverbot; Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 1 KV). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist.