Der vollständige oder teilweise Besuch der Regelklasse durch Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung ist in Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Art. 11 Abs. 5 BMV geregelt. Zuständig ist das Schulinspektorat, das gestützt auf einen Bericht mit Antrag der kantonalen Erziehungsberatung oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, im Einverständnis mit der zuständigen Schulleitung und unter Zustimmung des Alters- und Behindertenamts verfügt. Entgegen der von der Erziehungsdirektion im Entscheid vom 19. September 2008 (in: BVR 2009 S. 174 E. 2.3.2) vertretenen Auffassung können sich die erwähnten Normen ausschliesslich auf Sonderschülerinnen und Sonderschüler beziehen.