Kinder, die nicht in Regelklassen oder besonderen Klassen geschult werden können, müssen in Sonderschulen oder Heimen geschult werden oder auf andere Weise Pflege, Erziehung, Förderung und angemessene Ausbildung erhalten (Art. 18 Abs. 1 VSG). Dagegen soll Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen erschwert wird, in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden (Art. 17 Abs. 1 VSG). Die Bildungsziele werden soweit nötig durch besondere Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen, die grundsätzlich in Schulen mit Regelklassen zu integrieren sind, angestrebt (Art.