Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht und dem durch das Behindertengleichstellungsgesetz präzisierten Diskriminierungsverbot keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Bewilligung der Weiterführung der Integration in der 7. Klasse der Oberstufenschule Ort A ableiten. Es ist deshalb weiter zu prüfen, ob ihm ein solcher nach der kantonalen Gesetzgebung zusteht. 2.3.2 Anwendung der kantonalen Gesetzgebung und Willkürverbot